Allgemeine Geschäftsbedingungen der f-sign gmbh
1. Geltung
Alle Lieferungen und Leistungen von uns erfolgen ausschließlich
auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung durch uns.
2. Vertragsschluss
Angebote von uns erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt
der Selbstbelieferung, soweit wir von Dritten gefertigte Komponenten
liefern. Zum wirksamen Vertragsabschluß ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung erforderlich, diese wird durch Lieferung
und/oder Rechnungsstellung ersetzt. Mündliche Auskünfte und
Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere
Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-,
Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs-
und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren
sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage,
welcher Art auch immer, dar. Geringe Abweichungen von den
Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner
nicht unzumutbar sind.
3. Lieferzeit, Teillieferungen
Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns angegebenen
Lieferzeiten sind ca. - Zeiten. Geraten wir in Verzug, so
haften wir für den durch den Verzug entstandenen Schaden des
Vertragspartners nur, wenn der Verzug aufgrund Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von uns verursacht wurde. Schadensersatz
wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung
mit Ablehnungsandrohung nur verlangen, wenn der Verzug auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit
auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.
Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher
Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in
eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren
oder aufgrund sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände
sind wir berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen
Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten
Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten
über die vereinbarte Frist hinaus führt. Weitergehende Ansprüche
der Vertragsparteien sind ausgeschlossen. Wir sind zu Teillieferungen
berechtigt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung
von uns und verstehen sich ab dem von uns gewählten Auslieferungslager
ohne Installation oder sonstige Nebenleistungen. In den Preisen
eingeschlossen ist die handelsübliche Standardverpackung der
gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten und Nebenkosten des
Versandes wie Porto, Fracht, Frachtverpackung, Zustellgebühren
etc.; diese Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in
Rechnung gestellt. Die Gefahr einer Beschädigung oder des
Verlustes gelieferter Ware geht mit Verlassen unseres Auslieferungslagers
auf den Vertragspartner über. Unsere Rechnungen sind, soweit
nicht anderes vereinbart wurde, 10 Tage nach Ausstellung der
Rechnung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zahlbar,
spätestens jedoch unverzüglich nach Erhalt der Lieferungen
von uns. Wir nehmen Schecks stets nur erfüllungshalber an;
die Einzugsspesen werden dem Vertragspartner berechnet. Im
Falle von Teillieferungen ist nur der anteilige Kaufpreis
zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners
berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank; uns bleibt der Nachweis
eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens, dem
Vertragspartner der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens
uns gegenüber vorbehalten. Der Vertragspartner kann nur wegen
Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung
gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Gewährleistung
Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder im Falle des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften sind wir nach unserer Wahl zunächst
zur Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit
ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
zu verlangen. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen
nach Erhalt der Lieferung uns schriftlich mitzuteilen. Andere
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb
dieser Frist entdeckt werden können, sind uns unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung
schriftlich mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs-
oder Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
Der Vertragspartner ist vor Durchführung der Gewährleistung
verpflichtet, uns die Prüfung des reklamierten Gegenstands
zu gestatten, und zwar nach unserer Wahl entweder beim Käufer
oder bei uns. Verweigert der Vertragspartner die Überprüfung,
so werden wir von der Gewährleistung frei. Die Gewährleistung
umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere
Einflüsse oder Installationsfehler entstehen. Gewährleistungsansprüche
bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner unsere Betriebs-
oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder der Vertragspartner
oder hierzu nicht berechtigte Dritte in die Vertragswaren
eingegriffen haben oder hieran Änderungen vorgenommen haben
oder Verbrauchsmaterialien verwandt worden sind, die nicht
unseren Spezifikationen entsprechen. Gleiches gilt im Falle
von Schäden, die durch den Betrieb der Vertragswaren zusammen
mit solchen Geräten oder Programmen entstehen, deren Kompatibilität
wir nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Im Falle
der Nachbesserung erwerben wir mit dem Ausbau Eigentum an
den ausgebauten Komponenten. Bei Ersatzlieferung werden wir
mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten
beim Vertragspartner Eigentümer der auszutauschenden Geräte
und/oder Komponenten.
6. Haftung
Wird durch uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder
eine schriftlich gegebene Eigenschaftszusicherung nicht eingehalten,
so ist unsere Haftung der Höhe nach auf den Umfang unserer
allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Wir
gewähren dem Vertragspartner auf Anforderung Auskunft über
Höhe und Umfang der Versicherungspolice. Alle weitergehenden
Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber uns, unabhängig
von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren
sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer
Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich
des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragswaren
selbst sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit
oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen
entstanden sind). Ferner sind ausgeschlossen Ansprüche aufgrund
der Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, insbesondere
Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines
Verschuldens bei Vertragsschluss. Das gleiche gilt für Ansprüche
aus unerlaubter Handlung. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse
gelten jedoch nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches
gilt im Falle einer Schadensersatzpflicht gegenüber uns nach
dem Produkthaftungsgesetz.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Ist der Vertragspartner Kaufmann, dann geht das Eigentum an
den gelieferten Gegenständen und Rechten ("Vorbehaltsware")
erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
auf den Vertragspartner über. Wir werden auf Wunsch des Vertragspartners
bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen
übereignen, wenn und soweit der Wert der gelieferten Vorbehaltsware
alle unserer offenen Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware
vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit
zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten. Er darf
die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges
weiterveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt
der Vertragspartner bereits hiermit alle daraus entstandenen
Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit
für unsere Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung
an. Der Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware oder an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich
schriftlich anzeigen und Dritte auf unsere Rechte hinweisen.
Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen
ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein
oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenz-
oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, dann darf
der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen
oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der
Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. Wir können
dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen,
diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen
selbst einziehen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
wird der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten
gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer,
Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend versichern und
uns auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren.
Der Vertragspartner tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche
bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an und
erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner mit der Maßgabe,
dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt
erloschen ist.
8. Rechte Dritter
Wir werden den Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen
Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes
freistellen, sofern der Vertragspartner uns von solchen Ansprüchen
unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und uns alle erforderlichen
rechtlichen und technischen Abwehrmaßnahmen, insbesondere
Änderung oder Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat.
Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
9. Export
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle eines Exports
der Vertragswaren die Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts
zu beachten. Dies gilt gleichermaßen für die Lieferung in
Länder, an Empfänger oder zu Zwecken, von welchen der Vertragspartner
weiß oder wissen muss, dass sie der außenwirtschaftsrechtlichen
Kontrolle unterliegen.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung
bekanntgewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen
Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
vertraulich behandeln. Wir werden bei Nutzung der aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekanntgewordenen
personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
beachten.
11. Verschiedenes
Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen. Für
Verträge mit Vollkaufleuten ist Erfüllungsort Plüderhausen
und ausschließlicher Gerichtsstand Schorndorf / Württemberg.
Ein Gerichtsstand ist in Schorndorf / Württemberg ebenfalls
begründet, falls bei Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort des Vertragspartners nicht bekannt sind oder
dieser keinen Wohnsitz im Inland (mehr) hat. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem
Vertragspartner geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen nicht.
AGB / Stand 01.02.2000